Massenkündigungen bei den Fordwerken 

Ford streicht in Köln und Saarloius tausende Stellen. Im Januar diesen Jahres wurde in Köln der Zwei-Schicht- in einen Ein-Schicht-Betrieb umgestellt. Rund 1.000 Arbeitnehmer verloren deswegen ihren Arbeitsplatz. Bis 2032 sollen viele weitere Stellen "abgebaut" werden. Den Mitarbeitern werden zu diesem Zwecke Aufhebungsverträge mit Abfindungen oder die Integration in Freiwilligenprogramme in Aussicht gestellt. 

Langjährige Mitarbeiter stehen nun vor existentiellen Fragen: Soll ich mich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur Wehr setzen oder soll ich einen Aufhebungsvertrag schließen? Rechtlich dreht sich neben der notwendigen Voraussetzung eines tragfähigen Kündigungsgrundes und einer formal ordnungsgemäß ausgesprochenen Kündigung (Form, wirksame Stellvertretung und Zugang) hierbei vieles um die Frage der richtigen Sozialauswahl, das heißt, ob wegen des Alters, der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder einer Schwerbehinderung der vergleichbare Angestellte A gegenüber dem Angestellten B der Vorrang eingeräumt werden muss sowie, ob eine vergleichsweise Arbeit im Unternehmen oder eine andere Tätigkeit nach zumutbaren Umschulungsmaßnahmen möglich ist.

Ebenso ist essistentiell, in welchem Verhältnis der angebotene Abfindungsanspruch zu einem möglichen gesetzlichen Abfindungsanspruch steht. Letzterer besteht grundsätzlich dann, wenn eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen dringender betrieblicher Erfordernisse als solche erklärt wurde und in ihr eine Abfindung bei Verstreichenlassen der Klagefrist vorgesehen ist. 

Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, ob die Eingehung eines Aufhebungsvertrages eine Sperrfrist für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zur Folge hätte. Hierbei ist entscheidend, welche Gründe jenem vorausgegangen sind. Geht er etwa auf ein unberechtigtes Kündigungsansinnen des Arbeitnehmers zurück oder besteht kein Grund für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung, so kann die Sperrfrist für Arbeitslosengeld greifen. Hierdurch kann es geschehen, dass im Endergebnis bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages weniger für Sie rauskommt als wenn Sie sich schlicht kündigen lassen. 

Zuletzt stellt sich für Aufhebungsverträge, die einer erst langfristen Kündigung bis 2032 vorgreifen sollen, die Frage nach ihrem wirtschaftlichen Sinn für den Arbeitnehmer - denn wie sich die Weltwirtschaft, insbesondere das Interesse nach E-Autos, bis dahin entwickeln wird, steht in den Sternen. Außerdem können ggf. sozialrechtliche Ansprüche auf Hilfestellung bei Umschulungsmaßnahmen gegenüber dem Staat beachtenswert sein - oder statt einer Abfindung im Aufhebungsvertrag eine Weiterbeschäftigung bei Partnern von Ford oder die Begleitung bei qualifizierten Umschulungsmaßnahmen vereinbart werden. Auch über die Ausstellung eines möglichst günstigen, qualifizierten Arbeitszeugnisses - ggf. mit dem Herausstellen von Bereichen, die auch nach etwaigen Umschulungsmaßnahmen Relevanz besitzen - sollte nachgedacht werden. Hierbei ist die exakte rechtliche Formulierung entscheidend. 

Eine umfassende arbeitsrechtliche Beratung ist mithin angezeigt, um das strategisch sinnvollste Vorgehen im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. 

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